Hauptbereich
Hinweis an alle privaten Waldbesitzer
An alle privaten Waldbesitzenden im Bereich der Unteren Forstbehörde Göppingen
Hinweis
nach § 68 Landeswaldgesetz (LWaldG)
zur Borkenkäferbekämpfung
Die untere Forstbehörde Göppingen weist darauf hin, dass die Waldbesitzenden nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (§ 12 LWaldG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nrn. 4, 5 LWaldG) verpflichtet sind, zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung von Schadinsekten an Nadelbäumen, folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Beurteilung, ob im eigenen Wald ein Befall durch Schadinsekten stattgefunden hat/ein Befallsrisiko besteht
- Befallenes Schadholz einschlagen und aus dem Wald entfernen (500 Meter Mindestabstand zum nächsten Nadelwald)
- Aufarbeitung von umgeworfenen/umgebrochenen Bäumen und Gipfeln
- Kronenmaterial hacken oder aus dem Wald befördern (500 Meter Mindestabstand zum nächsten Nadelwald)
Zur Durchführung dieser Maßnahmen setzt die untere Forstbehörde Göppingen gem. § 68 Abs. 1 LWaldG
Frist bis zum 08.05.2021
Die Waldbesitzenden können sich der Beratung der örtlich zuständigen Forstrevierleitenden bedienen. Sofern Sie zur Durchführung der Arbeiten nicht selbst in der Lage sind, kann die Untere Forstbehörde diese gegen Kostenersatz selbst ausführen oder fachkundige Unternehmer vermitteln.
Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Sie mit dem Erlass einer forstaufsichtlichen Anordnung gem. § 68 Abs. 1 S. 2 LWaldG rechnen, deren Umsetzung mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung (Ersatzvornahme, Zwangsgeld) erzwungen werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Forstamts Göppingen (www.landkreis-goeppingen.de/start/Landratsamt/Forstamt). Dort können Sie den Newsletter des Forstamts abonnieren. Mit dem „Waldblättle“ erhalten Sie aktuelle Informationen und Entwicklungen aus dem Bereich der Forstwirtschaft.
Untere Forstbehörde Göppingen, 30.03.2021