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Hinweis zur Nutzung von Garagen zur Entlastung der Parksituation im Gemeindegebiet
Insbesondere im Bereich des Ortskerns rund um den Marktplatz wurden wir in letzter Zeit vermehrt auf Probleme durch Dauerparker hingewiesen.
Durch dauerhaft abgestellte Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum wird der ohnehin begrenzte Parkraum zusätzlich stark beansprucht und die Situation für Anwohnerinnen, Anwohner sowie Besucherinnen und Besucher erschwert.
Vor diesem Hintergrund richtet die Gemeinde die dringende Bitte an alle Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, ihre Fahrzeuge möglichst auf den eigenen Grundstücken abzustellen. In vielen Fällen besteht diese Möglichkeit, da entsprechende Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, diese jedoch nicht konsequent für die Abstellung von Pkw genutzt werden.
Rechtliche Hinweise zur Garagennutzung
Grundsätzlich gilt nach § 2 Abs. 8 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW), dass Garagen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Sie sind somit zweckgebunden als Stellplatz für Pkw, Motorräder oder vergleichbare Fahrzeuge vorgesehen. Nutzungen als reiner Lagerraum oder Werkstatt entsprechen nicht dieser Zweckbestimmung.
Zulässig ist neben dem Abstellen von Kraftfahrzeugen auch die Unterbringung von Wohnwagen, Anhängern sowie Fahrrädern. Ebenfalls darf übliches Fahrzeugzubehör wie Reifen, Werkzeuge oder Pflegemittel in der Garage gelagert werden, solange die Funktion als Stellplatz nicht beeinträchtigt wird.
Nach der Garagenverordnung Baden-Württemberg ist in Kleingaragen unter bestimmten Voraussetzungen zudem die Lagerung begrenzter Mengen an Kraftstoffen erlaubt (z. B. bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in geeigneten, verschlossenen Behältern und außerhalb des Fahrzeugs).
Die Gemeinde bittet daher ausdrücklich um Beachtung dieser Regelungen und eine zweckentsprechende Nutzung der Garagen, damit der öffentliche Parkraum entlastet werden kann.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Ihre Gemeindeverwaltung
