Aktuelle Nachrichten: Gemeinde Birenbach

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Neue Regelungen zum Nichtraucherschutz ab 1. Juni 2026

Zum 1. Juni 2026 treten neue Regelungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg in Kraft und verschärfen insbesondere die Anforderungen an den Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Bereichen.

Die Bestimmungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) haben das Ziel, vor allem vulnerable Gruppen vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Sie betreffen daher besonders Orte, an denen sich viele Menschen sowie Kinder und Jugendliche aufhalten.

Dies betrifft das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen.


Die wesentlichen Änderungen sind:

Bushaltestellen:

Es gilt nun auch ein Rauchverbot an öffentlichen Bushaltestellen.
Der VVS hat sich um eine einheitliche Kennzeichnung und Platzierung des Rauchverbots an den Haltestellen gekümmert.
An den Wartehäuschen unserer Bushaltestellen wird daher in Kürze ein Piktogramm angebracht, dieses auf das Rauchverbot hinweist.

Spielplätze, Schulgelände, Sportgelände

Die Änderungen des Landesnichtraucherschutzgesetz betreffen auch die öffentlichen Bereiche wie Kinderspielplätze im Außen- und Innenbereich, Schulen, Schulgelände sowie schulische Veranstaltungen, unabhängig von der Trägerschaft. 

Mit der Neuregelung wird das Rauchen auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen vollständig untersagt, um Kinder konsequent vor Tabakrauch zu schützen.

Dies bedeutet, dass auf dem Spielplatz Grüne Mitte und auf dem Schulgelände nicht mehr geraucht werden darf.

Für offene (Outdoor-)Sportanlagen greift das Gesetz insbesondere dann, wenn sie von Schulen oder Jugendeinrichtungen genutzt werden, da in deren Außenbereichen absolutes Rauchverbot herrscht.

Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen:

Durch die Neuregelungen werden bereits bestehende Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen weiter ergänzt.

Unverändert bleibt das umfassende Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen. Dazu gehören beispielsweise Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindertagesstätten und weitere Bildungseinrichtungen, Pflege- und andere Gesundheitseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen, Sport- und Mehrzweckhallen.

Die Einrichtungen der Gemeinde Birenbach sind: Rathaus, Schule, Kinderhaus, Bauhof, Feuerwehr, Gemeindehalle, Bahnhof


Rauchverbot in Wald und Flur

Unabhängig vom Landesnichtraucherschutzgesetz gilt im Übrigen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.

Besonders in den trockenen Sommermonaten ist die Brandgefahr durch weggeworfene Zigaretten auf den Feldern und in den Wäldern besonders groß.

Wir bitten um Beachtung der Regelungen!

Hinweis zur Nutzung von Garagen zur Entlastung der Parksituation im Gemeindegebiet

Artikel vom 29.04.2026

Insbesondere im Bereich des Ortskerns rund um den Marktplatz wurden wir in letzter Zeit vermehrt auf Probleme durch Dauerparker hingewiesen.

Durch dauerhaft abgestellte Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum wird der ohnehin begrenzte Parkraum zusätzlich stark beansprucht und die Situation für Anwohnerinnen, Anwohner sowie Besucherinnen und Besucher erschwert.

Vor diesem Hintergrund richtet die Gemeinde die dringende Bitte an alle Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, ihre Fahrzeuge möglichst auf den eigenen Grundstücken abzustellen. In vielen Fällen besteht diese Möglichkeit, da entsprechende Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, diese jedoch nicht konsequent für die Abstellung von Pkw genutzt werden.

Rechtliche Hinweise zur Garagennutzung

Grundsätzlich gilt nach § 2 Abs. 8 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW), dass Garagen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Sie sind somit zweckgebunden als Stellplatz für Pkw, Motorräder oder vergleichbare Fahrzeuge vorgesehen. Nutzungen als reiner Lagerraum oder Werkstatt entsprechen nicht dieser Zweckbestimmung.

Zulässig ist neben dem Abstellen von Kraftfahrzeugen auch die Unterbringung von Wohnwagen, Anhängern sowie Fahrrädern. Ebenfalls darf übliches Fahrzeugzubehör wie Reifen, Werkzeuge oder Pflegemittel in der Garage gelagert werden, solange die Funktion als Stellplatz nicht beeinträchtigt wird.

Nach der Garagenverordnung Baden-Württemberg ist in Kleingaragen unter bestimmten Voraussetzungen zudem die Lagerung begrenzter Mengen an Kraftstoffen erlaubt (z. B. bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in geeigneten, verschlossenen Behältern und außerhalb des Fahrzeugs).

Die Gemeinde bittet daher ausdrücklich um Beachtung dieser Regelungen und eine zweckentsprechende Nutzung der Garagen, damit der öffentliche Parkraum entlastet werden kann.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.

Ihre Gemeindeverwaltung

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