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Neue Gebührenordnung Bürgersaal
Die Gebührenordnung für den Bürgersaal der Gemeinde Birenbach wurde zuletzt im Jahr 2017 angepasst. Seit diesem Zeitpunkt ist keine Fortschreibung mehr in Kraft getreten. Die bisherige Gebührenstruktur entspricht daher nicht mehr den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Eine Anpassung der Gebühren ist daher erforderlich.
Die Anpassung der Gebühren lehnt sich an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland sowie der Steigerung von Personal- und Dienstleistungskosten an.
GEBÜHRENORDNUNG FÜR DEN BÜRGERSAAL DER GEMEINDE BIRENBACH
Mit Beschluss vom 08.06.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach folgende Neufassung der Gebührenordnung beschlossen.
Die Neufassung tritt mit Wirkung zum 01.07.2026 in Kraft.
Damit verlieren alle zuvor verfassten Gebührenordnungen für den Bürgersaal ihre Gültigkeit.
1. Miete
(einschließlich Kosten für Strom, Reinigung, Heizung und HausmeisterIn)
a) Benutzung des Festsaals einschließlich des Foyers durch örtliche Vereine, Kirchengemeinden, gemeinnützige Organisationen:
| Ohne Bewirtschaftung | 200,-- Euro* |
| mit Bewirtschaftung (Küchenbenutzung) | 275,-- Euro* |
Bei einer Benutzungszeit bis zu 3 Std. (ab Öffnung bis einschließlich Schließung) ermäßigen sich die obenstehenden Mietsätze auf
| ohne Bewirtschaftung | 135,-- Euro* |
| mit Bewirtschaftung (Küchenbenutzung) | 210,-- Euro* |
b) Benutzung des Festsaales durch private oder gewerbliche NutzerInnen aus Birenbach:
| Ohne Bewirtschaftung | 260,-- Euro* |
| mit Bewirtschaftung (Küchenbenutzung) | 335,-- Euro* |
Bei einer Benutzungszeit bis zu 3 Std. (ab Öffnung bis einschließlich Schließung) ermäßigen sich die obenstehenden Mietsätze auf
| ohne Bewirtschaftung | 200,-- Euro* |
| mit Bewirtschaftung (Küchenbenutzung) | 275,-- Euro* |
c) Empore
| Benutzungsentgelt für die Empore | 30,-- Euro* |
*Für jeden weiteren Miettag beträgt die Mietermäßigung auf die Miete nach a) oder b) 50 %.
Veranstaltungen, die einen besonders hohen Aufwand erfordern und solche, die kommerziell durchgeführt werden, kann ein höheres Entgelt verlangt werden. Bei von der Regel abweichenden Veranstaltungen kann von den Mietbeträgen im Einzelfall abgewichen werden.
d) Kaution
Bei jeder Anmietung ist eine Kaution in der Höhe der Grundmiete zu hinterlegen. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Schlüssels fällig.
Die Kaution wird bei Rückgabe des Schlüssels und nach Abnahme des Festsaales durch einen Beauftragten der Gemeinde, frühestens zwei Wochen nach der Veranstaltung zurückerstattet, wenn es keine Beanstandungen gibt.
Die Gemeinde ist berechtigt, Abzüge von der Kaution vorzunehmen, sobald Schäden, Verluste oder eine nicht ausreichende Reinigungsleistung festgestellt werden. Bei der Reinigung wird zur Beurteilung festgelegt, dass der Festsaal besenrein mit aufgeräumtem Mobiliar und die Küche so übergeben werden muss, dass diese ohne Nacharbeiten so wieder zur Vermietung weitergegeben werden kann.
e) Kostenlose Nutzung des Bürgersaales
Die Nutzung des Bürgersaales steht einmal im Jahr für einen Tag den örtlichen Gastronomen kostenlos für eine kulturelle Veranstaltung, die im Interesse der Gemeinde der Belebung des kulturellen Lebens dient, zur Verfügung.
Die Birenbacher Vereine, Kirchen und gemeinnützige Organisationen können den Bürgersaal für eine Veranstaltung im Kalenderjahr kostenfrei nutzen. Dies ergibt sich aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 08.07.2002.
f) Möblierung
Die gewünschte Anzahl an Tischen und Stühlen ist vom jeweiligen Veranstalter der Verwaltung mitzuteilen. Die Tische und Stühle werden dann im Bürgersaal zur Verfügung gestellt. Zur Abnahme sind die Stühle nicht aufzustuhlen.
Für die Nutzung der Möblierung fällt eine Pauschale in Höhe von 60,-- Euro an.
Das Bestreuen der Stühle mit Glitter und Konfetti ist verboten.
g) Proben
Bei Großaufführungen ist in der Regel eine Generalprobe vor der Hauptaufführung an einem Werktag zulässig. Dafür wird eine Pauschale von 15,-- Euro pro angefangene Stunde erhoben. Bei zusätzlicher Inanspruchnahme der Technik erhöht sich diese Pauschale auf 25,-- Euro pro angefangene Stunde.
2. HausmeisterIn
In der Miete unter Nr. 1 sind Regelleistungen (z.B. Besichtigung, Übergabe, Rundgang, Abnahme) enthalten. Für weitere Inanspruchnahme wird ein zusätzliches Entgelt pro angefangene Stunde von 20,-- Euro erhoben.
3. Technikzuschlag
Für die Benutzung der technischen Einrichtungen wird ein pauschales Entgelt von 50,-- Euro erhoben.
4. Gestattungsgebühr
Für die Erteilung einer vorübergehenden Schankerlaubnis (Gestattung) für öffentliche Veranstaltungen wird eine Gebühr entsprechend der gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde erhoben.
5. Gebühr für Sperrzeitverkürzung
Bei öffentlichen Veranstaltungen sind die Sperrzeiten-Regelungen der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Ausführung des Gaststättengesetzes einzuhalten.
Für die Erteilung einer Sperrzeitverkürzung wird eine Gebühr entsprechend der gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde erhoben.
6. Entgelt für Benutzung des E-Pianos
Für die Benutzung des elektronischen Klaviers, das im Eigentum der Gemeinde steht, wird ein Entgelt in Höhe von 35,-- Euro erhoben. Für Vereine gilt diese Regelung nicht.
7. Reinigungszuschlag
Der Veranstaltungsraum muss besenrein übergeben werden. Die Küche samt Inventar muss so gereinigt werden, dass eine unmittelbare Weiterbenutzung möglich ist. Wurde der Bürgersaal sowie die Küche und das Inventar nicht ordnungsgemäß gereinigt, so wird ein Reinigungszuschlag von 35,-- Euro pro Stunde und Arbeitskraft erhoben. Wird der verursachte Müll nicht vom Veranstalter beseitigt, wird ein Kostenersatz nach entstandenem Aufwand berechnet. Für jeden verschmutzten Stuhl wird eine Reinigungspauschale von 20,-- Euro von der Kaution abgezogen.
8. Entschädigung Feuerwache
Die Inanspruchnahme einer Feuerwache wird mit dem jeweils gültigen Entschädigungssatz pro angefangene Einsatzstunde in Rechnung gestellt.
9. Ersatz
Zerstörte oder nicht mehr brauchbare Einrichtungsgegenstände werden zum Zeitwert in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird gemäß der geltenden Verwaltungsgebührenordnung der Verwaltungsaufwand für die Neubeschaffung in Rechnung gestellt.
Die defekten Gegenstände sind bei der Abnahme ohne Aufforderung zu benennen.
Ansonsten kann eine weitere Anmietung ausgeschlossen werden.
10. Vertragsauflösung
Wird der Vertrag nach Vertragsabschluss aufgelöst (Absagen der Belegung) oder wird die Veranstaltung ohne vorherige Absage nicht durchgeführt, werden 60 % der Miete nach Ziff. 1 sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeindeverwaltung eingeht oder der Festsaal zu dem abgemeldeten Termin noch an einen anderen Veranstalter vermietet werden konnte; in diesem Fall wird eine Bearbeitungspauschale von 30,-- Euro in Rechnung gestellt.
11. Umsatzsteuer
Zu den vorstehenden Entgeltsätzen nach Nr. 1 und sonstigen Kosten nach Nr. 2, 3, 4, 7, 8, 10 und 11 kommt bei gewerblichen Veranstaltungen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
12. Fälligkeit
Das festgesetzte Benutzungsentgelt wird 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig. Die Kaution ist spätestens bei Schlüsselübergabe fällig.
Die Gebührenordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Birenbach, 09.06.2026
gez.
Michael Matzak
Bürgermeister
