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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bodenrichtwerte für den Stichtag 01.01.2023
Der gemeinsame Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten bei der Stadt Göppingen hat in Adelberg, Aichelberg, Albershausen, Bad Boll, Biren-bach, Börtlingen, Dürnau, Eislingen, Eschenbach, Gammelshausen, Göppingen, Hattenhofen, Heiningen, Ottenbach, Rechberghausen, Salach, Schlierbach, Süßen, Uhingen, Wäschenbeuren und Zell unter Aichelberg gemäß § 193 Abs. 5 in Verbin-dung mit § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) –in der jeweils gültigen Fassung- und in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Bau-gesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - in der jeweils gültigen Fassung) zum 01.01.2023 durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke als Richtwerte ermittelt.
Gemäß § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches und § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung müssen diese Bodenrichtwerte bekanntgemacht werden.
Die Bodenrichtwerte sind hierzu im Internet unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw abrufbar.
Göppingen, den 09. August 2023
Gemeinsamer Gutachterausschuss für die Ermittlung
von Grundstückswerten bei der Stadt Göppingen
Amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl vom 27.11.2022
Nach der öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschuss am 30.12.2022 wurde das Wahlergebnis festgestellt.
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin bekannt gemacht.
Hier finden Sie mit Stand vom 30.12.2022 die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters in Birenbach vom 27.11.2022_
Das amtliche Ergebnis finden Sie auch im Schaukasten der Gemeinde.
Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerbenden Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde
Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 16 Wahlberechtigte beitreten.
Birenbach, 30.12.2022
Gez. Späth
Stv. Bürgermeister & Vorsitzender des GWA
Amtliche Bekanntmachung der Satzung "Veränderungssperre Bergstraße"
Die Verwaltung Birenbach macht hiermit die Veränderungssperre als Satzung öffentlich bekannt.
Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter Satzung_Veränderungssperre_Bergstraße.pdf
Birenbach, 24.10.2022
Amtliche Bekanntmachung: Beschluss des Gemeinderats einer Veränderungssperre
Die Verwaltung Birenbach macht hiermit den Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2022 öffentlich bekannt, dass die Veränderungssperre über den zukünftigen Bebauungsplan "Bergstraße" gelegt werden soll.
Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter: Amtliche_Bekanntmachung_GR_Beschluss_Veränderungssperre.pdf.
Birenbach, 26.09.2022
Amtliche Bekanntmachung: Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Bergstraße"
Die Verwaltung Birenbach macht hiermit den Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2022 öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan "Bergstraße" aufgestellt werden soll.
Die amtliche Bekanntmachung finden Sie Amtliche_Bekanntmachung_GR_Beschluss_Bebauunsplan_Bergstraße.pdf.
Birenbach, 26.09.2022
Amtliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl
Die Verwaltung Birenbach macht hiermit die Bürgermeisterwahl am 27.11.2022 öffentlich bekannt.
Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter 22_09_06_Amtliche_Bekanntmachung_der_Bürgermeisterwahl_am_27.11.22.pdf
Diese amtliche Bekanntmachung wird von Freitag, 16.09.2022 bis Freitag, 23.092022 im Schaukasten vor dem Rathaus ausgehängt.
Zudem wird diese amtliche Bekanntmachung im Schurwaldbote, Nr. 38 mit Erscheinungsdatum 21.09.2022 veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Birenbach, 16.09.2022
Heinrich Späth
Stv. Bürgermeister / Vorsitzender Gemeindewahlausschuss
Amtliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten gem. § 50 Bundesmeldegesetz
Im Hinblick auf die generelle Pflicht der Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, der Weitergabe ihrer Daten an Parteien mit berechtigtem Interesse zu widersprechen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Amtlichen Bekanntmachung_über_das_Widerspruchsrecht_hinsichtlich_der_Weitergabe_ihrer_Daten_an_Parteien.pdf über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
(Upload am 07.09.2022).
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Veröffentlicht am: 19. August 2021 - 0.00 Uhr
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinden
die Wahlbezirke der Gemeinden
Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen
wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
Bürgermeisteramt
73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro (nicht barrierefrei)
73102 Birenbach, Marktplatz 1, Ebene 2, Zimmer 2 (rollstuhlgerecht)
73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 5 (nicht barrierefrei)
73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.1 (rollstuhlgerecht)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Voll-ständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlbe-rechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Per-sonen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvoll-ständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundes-meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-sichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr im
Bürgermeisteramt
73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro
73102 Birenbach, Marktplatz 1, Ebene 2, Zimmer 2
73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 5
73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.1
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 263 Göppingen
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
- oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerver-zeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bun-deswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-schluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berech-tigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebe-hörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmäch-tigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stim-me gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist ei-ne Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr ein-geht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform aus-schließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief an-gegebenen Stelle abgegeben werden.
Ort, Datum
Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen
20.07.2021
Die Gemeindebehörden
Gemeinde Adelberg
gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin
Gemeinde Birenbach
gez. Frank Ansorge, Bürgermeister
Gemeinde Börtlingen
gez. Sabine Catenazzo, Bürgermeisterin
Gemeinde Rechberghausen
gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin