Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Birenbach

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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bodenrichtwerte für den Stichtag 01.01.2023

Der gemeinsame Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten bei der Stadt Göppingen hat in Adelberg, Aichelberg, Albershausen, Bad Boll, Biren-bach, Börtlingen, Dürnau, Eislingen, Eschenbach, Gammelshausen, Göppingen, Hattenhofen, Heiningen, Ottenbach, Rechberghausen, Salach, Schlierbach, Süßen, Uhingen, Wäschenbeuren und Zell unter Aichelberg gemäß § 193 Abs. 5 in Verbin-dung mit § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) –in der jeweils gültigen Fassung- und in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Bau-gesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - in der jeweils gültigen Fassung) zum 01.01.2023 durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke als Richtwerte ermittelt.
Gemäß § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches und § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung müssen diese Bodenrichtwerte bekanntgemacht werden.

Die Bodenrichtwerte sind hierzu im Internet unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw abrufbar.


Göppingen, den 09. August 2023


Gemeinsamer Gutachterausschuss für die Ermittlung
von Grundstückswerten bei der Stadt Göppingen

Amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl vom 27.11.2022

Nach der öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschuss am 30.12.2022 wurde das Wahlergebnis festgestellt.

Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin bekannt gemacht.

 

Hier finden Sie mit Stand vom 30.12.2022 die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters in Birenbach vom 27.11.2022_

 

Das amtliche Ergebnis finden Sie auch im Schaukasten der Gemeinde.

 

Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerbenden Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde
Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.

Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 16 Wahlberechtigte beitreten.

Birenbach, 30.12.2022

   

Gez. Späth

Stv. Bürgermeister & Vorsitzender des GWA

Amtliche Bekanntmachung der Satzung "Veränderungssperre Bergstraße"

Die Verwaltung Birenbach macht hiermit die Veränderungssperre als Satzung öffentlich bekannt.

Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter Satzung_Veränderungssperre_Bergstraße.pdf
   

Birenbach, 24.10.2022

Amtliche Bekanntmachung: Beschluss des Gemeinderats einer Veränderungssperre

Die Verwaltung Birenbach macht hiermit den Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2022 öffentlich bekannt, dass die Veränderungssperre über den zukünftigen Bebauungsplan "Bergstraße" gelegt werden soll.

 

Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter: Amtliche_Bekanntmachung_GR_Beschluss_Veränderungssperre.pdf.

   

Birenbach, 26.09.2022

Amtliche Bekanntmachung: Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Bergstraße"

Die Verwaltung Birenbach macht hiermit den Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2022 öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan "Bergstraße" aufgestellt werden soll.

 

Die amtliche Bekanntmachung finden Sie Amtliche_Bekanntmachung_GR_Beschluss_Bebauunsplan_Bergstraße.pdf.

   

Birenbach, 26.09.2022

Amtliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl

Die Verwaltung Birenbach macht hiermit die Bürgermeisterwahl am 27.11.2022 öffentlich bekannt.

 

Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter 22_09_06_Amtliche_Bekanntmachung_der_Bürgermeisterwahl_am_27.11.22.pdf

 

Diese amtliche Bekanntmachung wird von Freitag, 16.09.2022 bis Freitag, 23.092022 im Schaukasten vor dem Rathaus ausgehängt.

Zudem wird diese amtliche Bekanntmachung im Schurwaldbote, Nr. 38 mit Erscheinungsdatum 21.09.2022 veröffentlicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Birenbach, 16.09.2022

 

Heinrich Späth

Stv. Bürgermeister / Vorsitzender Gemeindewahlausschuss

 

Amtliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten gem. § 50 Bundesmeldegesetz

Im Hinblick auf die generelle Pflicht der Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, der Weitergabe ihrer Daten an Parteien mit berechtigtem Interesse zu widersprechen.

 

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Amtlichen Bekanntmachung_über_das_Widerspruchsrecht_hinsichtlich_der_Weitergabe_ihrer_Daten_an_Parteien.pdf über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

(Upload am 07.09.2022).

   

Allgemeinverfügung

Autor: Schmidt
Artikel vom 02.04.2020

Erstellt am: 02.04.2020 - 14.00 Uhr

Allgemeinverfügung

der Gemeinde Birenbach über die Durchführung von Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebeten zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)

Die Gemeinde Birenbach erlässt für das Gemeindegebiet als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 1 und 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 49 ff. Polizeigesetz (PolG) folgende
 
Allgemeinverfügung:
 
1. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete dürfen mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen sowie mit weiteren teilnehmenden Personen, die
a)    in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
b)    in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen und Partnern, stattfinden.

Der oder die Geistliche bzw. Trauerredner oder Trauerrednerin ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen. Bestatter und weitere Helfer sind ebenso nicht anzurechnen, wenn sie mit der Trauergemeinde nicht in Kontakt stehen.

2. Die konkrete Zahl der Teilnehmer, sowie deren Kontaktdaten müssen bis 24 Stunden vor der Erd- und Urnenbestattungen und Totengebet bei der Gemeindeverwaltung Birenbach angezeigt werden.
 
3. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete sind im Außenbereich des Friedhofs abzuhalten. Auf einen hinreichenden Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Trauergästen ist zu achten. Ausnahmen vom Mindestabstand sind nur bei hilfebedürftigen Personen zulässig. Die Aussegnungshalle darf nicht benutzt werden.

 
4. Eine öffentliche Einladung zu Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebeten über Traueranzeigen o.ä. wird untersagt.
 
5. Auf Händeschütteln, Beileidsbezeigungen und allgemeiner Nähe soll verzichtet werden.
 
6. Erde und Weihwasser werden nicht zur Verfügung gestellt.

7. Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung kann das Ordnungsamt der Gemeinde Birenbach auf Antrag erteilen.

8. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie Bestattungen.

9. Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Birenbach über die Durchführung von Bestattungen, Urnenbeisetzung und Trauerfeiern zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) vom 20. März 2020 wird hiermit aufgehoben.

10. Für die Nichtbefolgung dieser Allgemeinverfügung wird die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
 
11. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem Tag, der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben.

Diese Allgemeinverfügung nebst vollständiger Begründung kann nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Gemeinde Birenbach, Hauptamt, Marktplatz 1 in 73102 Birenbach eingesehen werden.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Birenbach, Marktplatz 1, 73102 Birenbach eingelegt werden.

Die Frist wird auch gewahrt durch Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße, 73033 Göppingen.
 
Hinweise
Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben nach den §§ 26 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

 
Birenbach, 02. April 2020


gez. Ansorge
Bürgermeister

 

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