Gemeinde Birenbach (Druckversion)
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bodenrichtwerte für den Stichtag 01.01.2023

Der gemeinsame Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten bei der Stadt Göppingen hat in Adelberg, Aichelberg, Albershausen, Bad Boll, Biren-bach, Börtlingen, Dürnau, Eislingen, Eschenbach, Gammelshausen, Göppingen, Hattenhofen, Heiningen, Ottenbach, Rechberghausen, Salach, Schlierbach, Süßen, Uhingen, Wäschenbeuren und Zell unter Aichelberg gemäß § 193 Abs. 5 in Verbin-dung mit § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) –in der jeweils gültigen Fassung- und in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Bau-gesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - in der jeweils gültigen Fassung) zum 01.01.2023 durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke als Richtwerte ermittelt.
Gemäß § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches und § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung müssen diese Bodenrichtwerte bekanntgemacht werden.

Die Bodenrichtwerte sind hierzu im Internet unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw abrufbar.


Göppingen, den 09. August 2023


Gemeinsamer Gutachterausschuss für die Ermittlung
von Grundstückswerten bei der Stadt Göppingen

Amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl vom 27.11.2022

Nach der öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschuss am 30.12.2022 wurde das Wahlergebnis festgestellt.

Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin bekannt gemacht.

 

Hier finden Sie mit Stand vom 30.12.2022 die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters in Birenbach vom 27.11.2022_

 

Das amtliche Ergebnis finden Sie auch im Schaukasten der Gemeinde.

 

Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerbenden Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde
Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.

Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 16 Wahlberechtigte beitreten.

Birenbach, 30.12.2022

   

Gez. Späth

Stv. Bürgermeister & Vorsitzender des GWA

Amtliche Bekanntmachung der Satzung "Veränderungssperre Bergstraße"

Die Verwaltung Birenbach macht hiermit die Veränderungssperre als Satzung öffentlich bekannt.

Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter Satzung_Veränderungssperre_Bergstraße.pdf
   

Birenbach, 24.10.2022

Amtliche Bekanntmachung: Beschluss des Gemeinderats einer Veränderungssperre

Die Verwaltung Birenbach macht hiermit den Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2022 öffentlich bekannt, dass die Veränderungssperre über den zukünftigen Bebauungsplan "Bergstraße" gelegt werden soll.

 

Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter: Amtliche_Bekanntmachung_GR_Beschluss_Veränderungssperre.pdf.

   

Birenbach, 26.09.2022

Amtliche Bekanntmachung: Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Bergstraße"

Die Verwaltung Birenbach macht hiermit den Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2022 öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan "Bergstraße" aufgestellt werden soll.

 

Die amtliche Bekanntmachung finden Sie Amtliche_Bekanntmachung_GR_Beschluss_Bebauunsplan_Bergstraße.pdf.

   

Birenbach, 26.09.2022

Amtliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl

Die Verwaltung Birenbach macht hiermit die Bürgermeisterwahl am 27.11.2022 öffentlich bekannt.

 

Die amtliche Bekanntmachung finden Sie unter 22_09_06_Amtliche_Bekanntmachung_der_Bürgermeisterwahl_am_27.11.22.pdf

 

Diese amtliche Bekanntmachung wird von Freitag, 16.09.2022 bis Freitag, 23.092022 im Schaukasten vor dem Rathaus ausgehängt.

Zudem wird diese amtliche Bekanntmachung im Schurwaldbote, Nr. 38 mit Erscheinungsdatum 21.09.2022 veröffentlicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Birenbach, 16.09.2022

 

Heinrich Späth

Stv. Bürgermeister / Vorsitzender Gemeindewahlausschuss

 

Amtliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten gem. § 50 Bundesmeldegesetz

Im Hinblick auf die generelle Pflicht der Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, der Weitergabe ihrer Daten an Parteien mit berechtigtem Interesse zu widersprechen.

 

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Amtlichen Bekanntmachung_über_das_Widerspruchsrecht_hinsichtlich_der_Weitergabe_ihrer_Daten_an_Parteien.pdf über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

(Upload am 07.09.2022).

   

Wahlbekanntmachung

Autor: Schmidt
Artikel vom 31.08.2021

Veröffentlicht am: 09. September 2021 - 0.00 Uhr

Gemeinde

Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen

Wahlkreis

263 Göppingen

Wahlbekanntmachung

   

1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.

     Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2.         Die Gemeinde Adelberg bildet einen Wahlbezirk (001-01).

                               Der Wahlraum wird im Rathaus, Rathaussaal im EG, Vordere Hauptstr. 2, 73099 Adelberg eingerichtet.

 

                               Die Gemeinde Birenbach bildet einen Wahlbezirk (001-01).

                               Der Wahlraum wird im Rathaus, Bürgersaal (Ebene 1), Marktplatz 1, 73102 Birenbach eingerichtet.

 

                               Die Gemeinde Börtlingen bildet einen Wahlbezirk (001-01).

                               Der Wahlraum wird im Bürgerhaus, Hohenstaufenstr. 7, 73104 Börtlingen eingerichtet.

                              

                               Die Gemeinde Rechberghausen ist in die 3 folgenden allgemeinen Wahlbezirke eingeteilt:    

 

Nummer des

Wahlbezirks

Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

01

Nordwestlicher Gemeindeteil

Er umfasst im Wesentlichen den alten Ortskern,

Teile des Wohngebietes Berg sowie den Bereich

nördlich der Bergstraße bis zum Deppeler

Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4,

Zimmer 1 (EG)

02

Südlicher Gemeindeteil

Er umfasst den Bereich Faurndauer Straße,

Teile des Wohngebietes Berg, Lindach, Ebene

bis Töbele

Feuerwehr Rechberghausen,

Bahnhofstraße 8,

Sitzungssaal

03

Nordöstlicher Gemeindeteil

Er umfasst im Wesentlichen den Bereich Sonnenberg

sowie den Bereich östlich und einschließlich der Lorcher

Straße sowie Oberhausen

Kath. Gemeindehaus St. Michael      Rechberghausen, Hauptstraße 7,

Großer Saal (1. OG)

    

Alle Wahlräume der Gemeinden Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen sind rollstuhlgerecht zu erreichen. Der Wahlraum in Adelberg ist nur über den Seiteneingang Rathaus, Vordere Hauptstraße 2, rollstuhlgerecht zu erreichen.

   

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten vom 16. August 2021 bis zum 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt / Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

um 16.30 Uhr im Rathaus Adelberg, Sitzungssaal im DG, Vordere Hauptstr. 2, 73099 Adelberg

um 16.00 Uhr im Rathaus Birenbach, Fraktionszimmer (Ebene 3), Marktplatz 1, 73102 Birenbach

um 16.00 Uhr im Rathaus Börtlingen, Rathaussaal, Zimmer 2, Hauptstr. 54, 73104 Börtlingen

um 16.00 Uhr im Haug-Erkinger-Festsaal in Rechberghausen, Hauptstraße 7, 73098 Rechberghausen

 

zusammen.

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

     Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

       Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

     Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

      

   

     Der Wähler gibt

     seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

     und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

       Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

     a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)    durch Briefwahl

teilnehmen.

       Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

       Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

       Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Ort, Datum

Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen

 

06.09.2021

 

Die Gemeindebehörde

 

Gemeinde Adelberg

gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin

 

Gemeinde Birenbach

gez. Frank Ansorge, Bürgermeister

 

Gemeinde Börtlingen

gez. Sabine Catenazzo Bürgermeisterin

 

Gemeinde Rechberghausen

gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin

 

 

Bekanntmachungssatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Birenbach werden ab dem 01.01.2020 grundsätzlich auf dieser Seite veröffentlicht.

Grundlage hierfür ist eine Änderung der Bekanntmachungssatzung.

Bekanntmachungssatzung

Kontakt

Gemeindeverwaltung Birenbach
Marktplatz 1
73102 Birenbach
Telefonnummer: 07161 50098-0
Faxnummer: 07161 50098-22
E-Mail schreiben

http://www.birenbach.de//rathaus-service/amtliche-bekanntmachungen