Dienstleistungen: Gemeinde Birenbach

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Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen

Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.

Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs

Unterlagen

  • Nachweis über die Entsorgung oder
  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
  • Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit

Kosten

in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

Sonstiges

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.

Freigabevermerk

27.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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