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Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung beantragen
Wenn Sie als Firma oder Einzelunternehmer in einer Anlage oder Einrichtung arbeiten oder Personen beschäftigen, in denen die Exposition durch ionisierende Strahlung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Die Personen gelten in diesem Fall als beruflich exponierte Personen.
Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen dieser Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und einer Anzeige nach § 26 StrlSchG wählen.
Die Genehmigung gilt üblicherweise bundesweit.
Die Genehmigung betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise in Kernkraftwerken Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführt oder ein Reinigungsunternehmen, welches in einer nuklearmedizinischen Einrichtung tätig ist.
Es dürfen erst Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen beschäftigt werden, wenn die Genehmigung hierfür erteilt wurde und in der Regel jede Person, die zum Einsatz kommen soll, im Besitz eines Strahlenpasses ist.
Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Genehmigung elektronisch oder schriftlich erledigen.
Fristen
Vor der Aufnahme der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Unterlagen
- Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OB) oder eine atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers
- Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OB) oder eine atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Bestellung und Änderung der Aufgaben oder Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten
- gegebenenfalls Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
- gegebenenfalls Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
- gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
- gegebenenfalls Kopien der Bestellungsschreiben der Strahlenschutzbeauftragten
- gegebenenfalls Kopien der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Antragstellers, falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
- Kopie der Strahlenschutzanweisung oder Entwurf der Strahlenschutzanweisung
- Kopie des Abgrenzungsvertrags oder Entwurfs des Abgrenzungsvertrages oder der anderen Regelung zur Aufgabenverteilung
- Unterlagen zur vorhandenen Ausrüstung und den getroffenen Maßnahmen und zur Aufgabenverteilung
Kosten
abhängig vom Einzelfall zwischen 450 EUR und 5.000 EUR
Sonstiges
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für den schriftlichen Genehmigungsantrag.
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma oder Ihr Unternehmen befindet.
Freigabevermerk
04.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
