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Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebes einer technischen Röntgeneinrichtung beantragen
Für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen technischen Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde für Strahlenschutz. Genehmigungsbedürftig sind unter anderem Röntgeneinrichtungen, die außerhalb eines Röntgenraums betrieben werden sollen oder Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung. Wenn Sie eine Genehmigung beantragen, prüft die zuständige Behörde die von Ihnen eingereichten Unterlagen. Sind alle Vorrausetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Genehmigung.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Genehmigung elektronisch oder schriftlich erledigen.
Fristen
vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung
Unterlagen
- Prüfprotokoll des Sachverständigen
- Strahlenschutzanweisung nach § 45 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen (zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
- gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
- gegebenenfalls Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
- gegebenenfalls Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
- aktuelles Führungszeugnis des Strahlenschutzverantwortlichen oder der vertretungsberechtigten Person
- gegebenenfalls aktuelle Führungszeugnisse der bestellten Strahlenschutzbeauftragten
- gegebenenfalls Kopien der Bestellungsschreiben der Strahlenschutzbeauftragten
- gegebenenfalls Kopien der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
Kosten
abhängig vom Einzelfall zwischen 350 EUR und 5.000 EUR
Sonstiges
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für den schriftlichen Antrag.
Rechtsgrundlage
- § 12 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 16 Erforderliche Unterlagen
- § 19 Absatz 2 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Freigabevermerk
15.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
