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Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:
- Ihren Namen
- Eine ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeit des besonderen Anlasses
- Beschreibung gastronomisches Angebot, Betriebszeit und Standort
Fristen
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.
Unterlagen
Anzeige mit den oben genannten Angaben.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Sonstiges
Weitergehende Informationen finden Sie im Factsheet des Wirtschaftsministeriums.
Rechtsgrundlage
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):
- § 1 Absatz 3 Anwendungsbereich für Vereine
- § 2 Absatz 2 Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.
Freigabevermerk
25.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
