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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG VON SATZUNGEN
Satzung Plakatierung im Gemeindegebiet Birenbach (Plakatierungssatzung)
Auf Grund von § 4 und § 10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S 229, 231), und von § 2 und §§ 13 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491), hat der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach am 09. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Plakatträger
(1) Diese Satzung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Birenbach in der derzeit gültigen Grenzlage.
(2) Entlang der Ortsdurchfahrt B297 darf mit maximal 6 Plakaten (einseitig) bzw. 3 Plakaten (doppelseitig) pro Veranstaltung geworben werden.
(3) Innerhalb des Ortes darf grundsätzlich nur für örtliche Veranstaltungen plakatiert werden.
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Gemeindeverwaltung ein besonderes Interesse an einer Plakatierung hat.
(4) Bei Wahlen mit direktem Ortsbezug wie Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen kann auch innerhalb des Ortes plakatiert werden. Die maximale Gesamtanzahl der Plakate beträgt 10 Plakate (einseitig) bzw. 5 Plakate (doppelseitig), hierin sind auch die Plakate entlang der Bundesstraße enthalten.
(5) Bei allen anderen Wahlen kann auch innerhalb des Ortes plakatiert werden. Die maximale Gesamtanzahl der Plakate beträgt 6 Plakate (einseitig) bzw. 3 Plakate (doppelseitig), hierin sind auch die Plakate entlang der Bundesstraße enthalten.
(6) In Birenbach ist das Wahllokal im Bürgersaal – Marktplatz 1. Zu diesem Gebäude sind die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände für die Plakatierung einzuhalten. Somit darf im gesamten Straßen- und Gehwegbereich am Marktplatz nicht plakatiert werden.
(7) Über Anträge auf Sonderbenutzung entscheidet das Ordnungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
(8) Das Benutzungsverhältnis wird nach Maßgabe dieser Satzung öffentlich-rechtlich geregelt.
(9) Als Plakatträger auf öffentlicher Fläche gilt generell nur ein Laternenmast.
Das Anbringen von Plakaten an Bäumen ist im Hinblick auf den Schutz des Baumes untersagt. Die Plakate müssen mit Kabelbindern oder auf ähnliche Weise befestigt werden, sodass kein Schaden oder Rückstand am Mast verbleibt.
Ausnahme hiervon sind die Freiflächen am Ortseingang auf diese Plakatträger wie z.B. ein Bauzaun oder ähnliches (sofern baurechtlich zulässig) gestellt werden können.
Die Plakatträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast genügen.
Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden. Nach Abbau der Plakatträger ist die Anbringungs- oder Stellfläche im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Etwa verwendete Befestigungsanker sind rückstandsfrei zu entfernen.
Ebenso sind die Kabelbinder und sonstigen Befestigungsmaterialien zu entfernen.
(10) Die Informationsträger/Plakate dürfen den Straßenverkehr nicht behindern und dürfen nicht reflektieren. Die Übersichtlichkeit an Straßeneinmündungen, -kreuzungen, Fußgängerüberwegen usw. darf nicht beeinträchtigt werden. An Verkehrszeichen/Ampeln etc. dürfen keine Plakate angebracht werden. Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden.
Hierzu zählen auch Straßenschilder.
§ 2 Erteilung der Nutzungserlaubnis
(1) Die Nutzung der Plakatträger bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. Diese wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Die Nutzungserlaubnis wird befristet für einen bestimmten Nutzungszeitraum erteilt.
(3) Über die Erteilung der Nutzungserlaubnis wird jeweils frühestens sechs Monate vor Beginn des Nutzungszeitraums entschieden (Stichtag). Die Gemeinde behält sich vor, die Nutzungsdauer anzupassen.
(4) Die Nutzungserlaubnis gilt nur für die darin bestimmte Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe und für den Veranstalter, für den sie ausgestellt wird. Die Weitergabe an einen anderen Veranstalter oder die Übertragung auf eine andere Veranstaltung ist nicht gestattet.
(5) Im Falle von Wahlplakaten gilt die Nutzungserlaubnis bis zwei Tage nach dem Wahltag. Bei einem weiteren Wahlgang gilt die Nutzungserlaubnis bis zwei Tage nach dem neuen Wahltag. Danach sind die Plakate zu entfernen.
(6) Zur Sicherung gesetzlicher Vorschriften oder zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung kann die Nutzungserlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
§ 3 Antragsvoraussetzungen
(1) Die Sondernutzungserlaubnis kann per E-Mail, Brief oder persönlich beantragt werden.
(2) Der Antrag kann nur vom Veranstalter oder einem von ihm bevollmächtigten Dienstleister gestellt werden. Antragsteller und Benutzer im Sinne dieser Satzung ist der Antragsteller. Die Genehmigung wird immer auf den Antragsteller ausgestellt.
(3) Der Antrag muss für jede Veranstaltung folgende Angaben enthalten: Veranstalter, Name der Veranstaltung, Veranstaltungstag bzw. Veranstaltungszeitraum, Art der Veranstaltung und Veranstaltungsort sowie ein Bild des Plakats. Die Gemeinde behält sich vor, anstößige oder sittenwidrige Plakate nicht zu genehmigen.
§ 4 Zulässige Werbeplakate
(1) Die Plakatträger können nur genutzt werden für Werbung für Veranstaltungen, die im Landkreis Göppingen stattfinden und unter Absatz 2 fallen. In besonderen Fällen können auch Plakate für Veranstaltungen in den direkt angrenzenden Landkreisen beantragt werden. Für andere Veranstaltungen kann die Erlaubnis nur erteilt werden, sofern die Veranstaltung im Interesse der Gemeinde liegt.
(2) § 4 Abs. 1 dieser Satzung gilt nicht für Wahlen.
(3) Die beworbenen Veranstaltungen müssen zu einem der zulässigen Bereiche gehören. Zulässige Bereiche sind:
a) Politik, Wissenschaft, Bildung, Kultur, Musik, Gesundheit, Sport, Brauchtumspflege, Förderung des Einzelhandelsstandorts Birenbach oder
Gemeindeverwaltungsverband Östlicher Schurwald bzw. direkt angrenzender Kommunen.
b) Veranstaltungen von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Veranstaltungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten.
Es werden explizit höhere Interessensanforderungen an Verkaufsveranstaltungen, Firmenjubiläen und Veranstaltungen zu einem Tag der offenen Tür, oder
ähnliche, überwiegend der allgemeinen Imagewerbung oder dem Marketing dienenden Veranstaltungen von Gewerbebetrieben gestellt. Dies gilt auch dann,
wenn darin Veranstaltungen aus den o. g. Bereichen integriert sind, diese aber nur einen untergeordneten Charakter haben.
(4) Nicht zulässig ist Werbung für Veranstaltungen, die gegen die geltenden Bestimmungen der Straf- und Ordnungswidrigkeitsgesetze, des Jugendschutzes, sonstige gesetzliche Vorschriften oder bestehende Urheberrechte verstoßen. Werbung für diskriminierende, sexistische, jugendgefährdende, volksverhetzende, rassistische und gewaltverherrlichende Veranstaltungen ist verboten. Dies gilt auch für Werbung für Veranstaltungen von verbotenen Parteien und Werbung, die vom Deutschen Werberat beanstandet wurde.
(5) Produktwerbung darf auf den Plakaten nicht enthalten sein, insbesondere nicht für Tabak, Tabakerzeugnisse oder alkoholische Getränke sowie sonstige Suchtmittel. Die Verwaltung kann nach eigenem Ermessen mit Begründung über die hier getroffenen Maßgaben Plakaten die Genehmigung versagen.
§ 5 Umfang der Nutzungsmöglichkeit
(1) Entlang der B297 dürfen Plakate der Größe maximal DIN A0 aufgehängt werden.
Im Ortsgebiet darf für Sondergenehmigungen in Ausnahmefällen bis zur Größe DIN A1 plakatiert werden. Für die Freifläche am Ortseingang ist bezüglich der Größe eine Einzelfallabstimmung mit der Gemeinde erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahme zugelassen werden.
(2) Der Genehmigungszeitraum ist auf frühestens drei Wochen vor dem Datum der Veranstaltung und die Dauer der eigentlichen Veranstaltung begrenzt. Die Plakate müssen spätestens am zweiten Tag nach der Veranstaltung abgehängt werden.
(3) Für jede Veranstaltung und Veranstaltungsreihe wird nur eine Nutzungserlaubnis erteilt.
§ 6 Konkurrierende Anträge
(1) Liegen am Stichtag konkurrierende Anträge vor, so geht grundsätzlich der zeitlich früher gestellte Antrag vor. Dabei wird auf den Tag und die Uhrzeit des Zugangs der E-Mail bzw. des Antrags beim Bürgeramt der Gemeinde abgestellt. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
- Anträge für Wahlwerbung für politische Veranstaltungen während des Wahlkampfs haben Vorrang; innerhalb der Gruppe dieser Anträge gilt wiederum der Grundsatz der zeitlichen Priorität gemäß Satz 1 und 2.
- Mehrere Anträge eines Antragsstellers werden auf einen Antrag seiner Wahl reduziert.
§ 7 Pflichten der Benutzer
(1) Die Plakate sind durch geeignetes Personal des Nutzers an die Plakatträger anzubringen. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer, dass kein Schaden am Träger entsteht. Die Plakate dürfen nicht reflektieren, den Verkehr behindern und die Standsicherheit muss ausreichend erfüllt werden, auch hierfür haftet der Antragsteller.
(2) Abgelaufene Plakate sind spätestens am Ende der Nutzungszeit, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Ende der Veranstaltung abzuhängen.
(3) Kommt ein Benutzer seiner Verpflichtung zur Entfernung der Plakate sowie des Befestigungsmaterials nicht rechtzeitig nach, werden die Plakate gegen Kostenersatz von der Gemeinde entfernt.
(4) Die Benutzer haben die Plakatträger sorgfältig zu behandeln. Sie haben während der Nutzungszeit eingetretene Beschädigungen an den Plakatträgern unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(5) Die Benutzer haben vor der Bestückung mit ihren eigenen Plakaten auf etwaige Schäden aus früherer Benutzung zu achten und solche Schäden der Gemeinde anzuzeigen. Die Benutzer haften für Schäden, die am Ende ihrer Nutzungszeit festgestellt werden.
§ 8 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Zeitablauf oder wenn die Gemeinde die Beendigung verfügt, die Genehmigung ganz oder teilweise widerruft.
(2) Die Gemeinde kann die Nutzungserlaubnis widerrufen, wenn der Benutzer gegen diese Benutzungssatzung verstoßen hat, insbesondere und in folgenden Fällen:
a) zweckfremde Nutzung oder Plakatierung mit unzulässiger Werbung (§ 4),
b) unzulässige Nutzungsüberlassung an Dritte (§ 2 Abs. 4),
c) Plakatierung auf öffentlicher Fläche im Gemeindegebiet außerhalb der B297, oder dem in der Erlaubnis genannten Bereich oder
c) Plakatierung einer nicht genehmigten Veranstaltung
Eine Beendigungsverfügung aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage bleibt unberührt.
§ 9 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Plakatträger werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühr für die Sondernutzungserlaubnis entlang der B297 beträgt 20 Euro.
Für Sondernutzungserlaubnisse im Ortskern wird je nach Grund der Plakatierung und Umfang bzw. Anzahl der Plakate eine angemessene Gebühr von 20 bis 60 Euro erhoben.
(3) Die Gebühr bei nicht ordnungsgemäßer Räumung nach Ablauf der Nutzungszeit beträgt 120 €. Hinzu kommt der Kostenersatz für den Aufwand des Bauhofs der nach Stunden abgerechnet wird.
(4) Zur Zahlung der Gebühren ist der Inhaber der Nutzungserlaubnis verpflichtet. Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde übernommen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entscheidung über die Erteilung der Nutzungserlaubnis. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig und sind auf das Konto der Gemeinde einzuzahlen.
(6) § 9 Abs. 2 dieser Satzung gilt nicht für Parteien und politische Wählervereinigungen.
Diese dürfen kostenfrei plakatieren. Die Gebühr bei nicht Räumung ist jedoch zu entrichten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 17.12.2024 in Kraft.
Birenbach, den 16.12.2024
gez.
Michael Matzak
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Birenbach geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Birenbach, den 16.12.2024
gez.
Michael Matzak
Bürgermeister
Diese Satzung wurde am 16.12.2024 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
Grundlage hierfür ist die Bekanntmachungssatzung vom 05.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020. Eine nachrichtliche Veröffentlichung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt in der Ausgabe vom 19.12.2024
Die Plakatierungsatzung kann hier als PDF abgerufen werden.
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach am 11.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Birenbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Birenbach und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Birenbach.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
- für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf ....420 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf ……………………………….390 v.H.,
- für die Gewerbesteuer auf …………………………………………………...400 v.H.,
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Birenbach, den 18.11.2024
Matzak
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Birenbach, Marktplatz 1, 73102 Birenbach, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Birenbach, 18.11.2024
Matzak
Bürgermeister
Diese Satzung wurde am 19.11.2024 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
Grundlage hierfür ist die Bekanntmachungssatzung vom 05.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020.
Eine nachrichtliche Veröffentlichung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt in der Ausgabe vom 21.11.2024
Die Hebesatzsatzung kann hier als PDF abgerufen werden.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gemeindekindergarten (Kindergartengebührensatzung)
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 13.05.2024 beschlossen die Kindergartengebühren im U3-Bereich zu reduzieren.
Vom jeweiligen Höchstbetrag sollen 100,00 Euro abgezogen werden. Die weiteren Werte werden dann im gleichen prozentualen Verhältnis reduziert.
Hierdurch möchte die Gemeinde Birenbach den Familien in den ohnehin schwierigen Zeiten etwas entgegen kommen.
Die neuen Gebühren gelten ab 01. September 2024 und somit ab dem neuen Kindergartenjahr.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gemeindekindergarten
(Kindergartengebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 und der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) 17.03.2005 hat der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach am 13.05.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gemeindekindergarten mit Wirkung ab 01.09.2024 beschlossen:
§ 1
Der § 5 (Höhe der Gebühren) der Kindergartengebührensatzung wird wie folgt geändert:
a) Kinder über 3 Jahre
aa) Gruppen mit Regelöffnungszeiten – entfällt.
ab) Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit vormittags
198,00 € | monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren |
149,60 € | monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
99,00 € | monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
31,90 € | monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
ac) Bei Inanspruchnahme der Ganztagesbetreuung
378,40 € | monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren |
322,30 € | monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
264,00 € | monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
198,00 € | monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
b) Kinder unter 3 Jahre
ba) Gruppen mit Regelöffnungszeiten – entfällt.
bb) Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit vormittags
446,70 € | monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren |
353,24 € | monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
265,15 € | monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
145,70 € | monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
bc) Bei Inanspruchnahme der Ganztagesbetreuung
534,70 € | monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren |
438,35 € | monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
347,53 € | monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
232,61 € | monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren |
c) Die Kosten für das Mittagessen werden gesondert berechnet und betragen 3,80 € je Essen (somit bei beispielsweise 20 Tagen im Monat 76,00 €)
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 5 der bisherigen Satzung vom 14.05.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 14.11.2023 außer Kraft.
Birenbach, 30.07.2024
gez.
Matzak
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Birenbach geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Birenbach, 30.07.2024
gez.
Matzak
Bürgermeister
Diese Satzung wurde am 30.07.2024 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
Grundlage hierfür ist die Bekanntmachungssatzung vom 05.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020. Eine nachrichtliche Veröffentlichung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt am 01.08.2024.
Die Kindergartengebührensatzung kann hier als PDF abgerufen werden.
Amtliche Bekanntmachung Haushaltssatzung 2024 und Haushaltsplan 2024
Die Verwaltung Birenbach macht hiermit öffentlich bekannt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.01.2024 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2024 verabschiedet. Gleichzeitig wurde der Wirtschaftsplan der gemeindlichen Wasserversorgung beschlossen.
Die vom Gemeinderat beschlossenen Werke wurden der Rechtsaufsichtsbehörde (Kommunalamt des Landratsamtes Göppingen) vorgelegt.
Mit Schreiben des Kommunalamts vom 22.02.2024, eingegangen am 29.02.2024, wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2024 und des Wirtschaftsplans gemäß § 121 Abs. 2 i. V. m § 81Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 1 EigBG bestätigt.
Erforderliche Genehmigungen wurden erteilt.
Der Haushaltserlass wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 11.03.2024 verlesen und somit dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Die Haushaltssatzung sowie der Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO ist der Haushaltsplan mit der Veröffentlichung der Haushaltssatzung an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Die Veröffentlichung erfolgte am 17.03.2024 auf der Internetseite der Gemeinde Birenbach.
Der gesetzlich normierte Zeitraum für die Einsicht ist somit wie folgt:
18.03.2024 bis 26.03.2024
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO während dieser Zeit
im Trauzimmer zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die Einsichtnahme kann von Montag bis Donnerstag von 8.30 -16.00 Uhr, am Freitag bis 13.00 Uhr erfolgen. Wenn die Eingangstür verschlossen ist, bitten wir Sie zu klingeln.
Die Haushaltssatzung 2024 und den Haushaltsplan 2024 sowie den Wirtschaftsplan der gemeindlichen Wasserversorgung können Sie auch hier einsehen:
Diese amtliche Bekanntmachung über den Erlass der Haushaltssatzung 2024 und des Haushaltsplans 2024 erscheint auch am 21.03.2024 nachrichtlich im Schurwaldboten.
Birenbach, 17.03.2024
gez.
Michael Matzak
Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gemeindekindergarten (Kindergartengebührensatzung)
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.11.2023 folgende neue Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gemeindekindergarten(Kindergartengebührensatzung) beschlossen, diese ist ab dem 01.01.2024 gültig und löst die bisherige Satzung ab:
Die Satzung finden Sie hier: Kindergartengebührensatzung
Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) ab 01.01.2024
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.11.2023 folgende neue Hundesteuersatzung beschlossen, diese ist ab dem 01.01.2024 gültig und die löst die bisherige Satzung ab:
Die Satzung finden Sie hier: Hundesteuersatzung ab 01.01.2024
Amtliche Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Birenbach
Die Verwaltung Birenbach macht hiermit öffentlich bekannt:
Am 12.06.2023 beschloss der Gemeinderat Birenbach in öffentlicher Sitzung die Hauptsatzung.
Bitte beachten Sie folgende Satzung:
2023-06-12-Hauptsatzung.pdf (Die Datei ist nicht barrierefrei).
Birenbach. 10.07.2023
Ihre Gemeindeverwaltung
Amtliche Bekanntmachung der Änderungssatzung der Gebührenordnung Bahnhof
Die Verwaltung Birenbach macht hiermit öffentlich bekannt:
Am 31.07.2023 beschloss der Gemeinderat Birenbach in öffentlicher Sitzung die Änderungssatzung der Gebührenordnung Bahnhof.
Bitte beachten Sie folgende Satzung:
2023-07-31-Änderungssatzung_der_Gebührenordnung_Bahnhof (Die Datei ist nicht barrierefrei).
Birenbach, 01.08.2023
Ihre Gemeindeverwaltung
Amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Die Verwaltung Birenbach macht hiermit öffentlich bekannt:
Am 15.05.2023 beschloss der Gemeinderat Birenbach in öffentlicher Sitzung die Satzung über über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
Bitte beachten Sie folgende Satzung:
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.pdf
Birenbach. 17.05.2023
Ihre Gemeindeverwaltung