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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN - ALLGEMEIN
Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft Birenbach – Pachtperiode ab 01.04.2025
Aufgrund der Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) und der Satzung der Jagdgenossenschaft Birenbach vom 09.02.2018 sowie vorbehaltlich des Beschlusses in der Jagdgenossenschaftsversammlung am 27.01.2025 wird der gemeinschaftliche Jagdbezirk Birenbach mit einer Bruttojagdfläche von 248,45 ha zum 01.04.2025 durch Einholung schriftlicher Angebote neu verpachtet. Die Verpachtung erfolgt durch freihändige Vergabe.
Die Pachtdauer soll voraussichtlich 7 Jahre betragen.
Verpachtet wird die Jagdfläche auf der Gemarkung Birenbach mit einer bejagbaren Fläche von ca.193 ha. Die befriedete Fläche beträgt 55,37 ha.
Der Bieterkreis beschränkt sich auf jagdpachtfähige Personen, die ihren Hauptwohnsitz im näheren Umfeld der Gemeinde haben, sodass eine Bewirtschaftung der Jagdfläche reibungslos möglich ist.
Schriftliche Bewerbungen mit dem Nachweis der Jagdpachtfähigkeit und der vollständigen Adresse können bis 20.01.2025, 18:00 Uhr beim Bürgermeisteramt Birenbach, Marktplatz 1 in 73102 Birenbach in einem verschlossenen Umschlag mit der Kennzeichnung „Jagdverpachtung“ eingereicht werden.
Nähere Auskünfte zu dem Jagdbezirk und den Pachtbedingungen sowie notwendige Zusatzinformationen für die Angebotsabgabe können beim Bürgermeister der Gemeinde Birenbach, Tel. 07161 50098-0, E- Mail: gemeinde@birenbach.de eingeholt werden.
Hinweis:
Aufgrund des neuen JWMG und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen können später eingereichte Bewerbungen nicht oder erst bei einer dann erneuten Durchführung einer Jagdgenossenschaftsversammlung mit entsprechender Beschlussfassung berücksichtigt werden.
Birenbach, 10.12.2024
gez.
Bürgermeister Michael Matzak
Verwaltung der Jagdgenossenschaft Birenbach
Öffentliche Bekanntmachung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet "Bergstraße"
Der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach hat in öffentlicher Sitzung am 19.09.2024 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die nachfolgende Verlängerung der am 29.09.2022 in Kraft getretenen Veränderungssperre beschlossen:
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Bergstraße“
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 16.09.2022 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Bergstraße“ hat der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach am 19.09.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 16 und § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231), die folgende Verlängerung der am 29.09.2022 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Bergstraße“ als Satzung nach § 4 GemO beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die am 29.09.2022 in Kraft getretene Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Bergstraße“ wird um ein Jahr verlängert.
§2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und dem § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsvorschriften wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Birenbach, Marktplatz 1, 73102 Birenbach geltend zu machen.
Birenbach, den 19.09.2024
gez.
Heinrich Späth
Stv. Bürgermeister
Volksbegehren "Landtag verkleinern"
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.
Die Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ wird im Verbandsteil des amtlichen Mitteilungsblattes "Schurwaldbote" gemeinsam für alle Verbandsgemeinden veröffentlicht.
Und kann hier abgerufen werden Amtliche Bekanntmachung Volksbegehren
Bitte entnehmen Sie dort die Informationen zum Volksbegehren.
Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an Frau Ziegler unter der Telefonnummer 07161 50098-13 oder per E-Mail unter hauptamt@birenbach.de wenden.