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Amtliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats
am 09.06.2024
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Gemeinderats
am 09.06.2024 bekannt gemacht:
I. Wahl des Gemeinderats
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Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Freie Wählervereinigung (FWV) | 3.610 | 4 |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | 3.188 | 3 |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 2.919 | 3 |
Auf die einzelne(n) Bewerber / Bewerberin entfallen
Wahlvorschlag Bewerber / Bewerberin |
gültige Stimmen | Bewerber / Bewerberin ist - gewählt (G) - Ersatzperson (E) |
Freie Wählervereinigung (FWV) | ||
Späth, Heinrich, Birenbach | 748 | G |
Joos, Amelie, Birenbach | 537 | G |
Schäfer-Mayer, Pia, Birenbach | 395 | G |
Erhardt, Swen, Birenbach | 373 | G |
Rost, Silke, Birenbach | 349 | E |
Horvath, Michael, Birenbach | 348 | E |
Kolle Ehoudi, Martin, Birenbach | 296 | E |
Mittler, Claudia, Birenbach | 245 | E |
Schillack, Karina, Birenbach | 181 | E |
Müller, Gerald, Birenbach | 138 | E |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | ||
Kieß, Christoph, Birenbach | 912 | G |
Gerstenhöfer, Tanja, Birenbach | 673 | G |
Knodel, Andrea, Birenbach | 293 | G |
Beyer, Donatus Manuel, Birenbach | 244 | E |
Stephan, Peter Frank, Birenbach | 236 | E |
Aogastin, Natalya, Birenbach | 220 | E |
Ramakers, Steffen, Birenbach | 162 | E |
Yildiz, Tanju, Birenbach | 144 | E |
Klein, Dr. Paul, Birenbach | 134 | E |
Mauz, Sascha, Birenbach | 121 | E |
Lupke, Fredi, Birenbach | 49 | E |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | ||
Fleischer, Steffen Marc, Birenbach | 671 | G |
Kaleyta, Matthias, Birenbach | 599 | G |
Eistert, Olaf, Birenbach | 368 | G |
Richter, Dennis, Birenbach | 340 | E |
Wiedemann, Armin, Birenbach | 261 | E |
Fritz, Annette, Birenbach | 230 | E |
Hopp, Boris Jens, Birenbach | 173 | E |
Haag, Florian, Birenbach | 128 | E |
Pöge, Edgar Volker Joachim, Birenbach | 83 | E |
Schmatzer, Rainer Udo, Birenbach | 66 | E |
Gegen die Wahl(en) kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und jedem Bewerber/jeder Bewerberin Einspruch erhoben werden beim
Vollständige Anschrift der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Göppingen Lorcher Str. 6, 73033 Göppingen |
Der Einspruch einer Wahlberechtigten/eines Wahlberechtigten und einer Bewerberin/eines Bewerbers, die/der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens
bei der Wahl des Gemeinderats 16 Wahlberechtigte beitreten.
Ort, Datum Birenbach, den 11.06.2024 |
gez. Andrea Schwartz
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Europa- und Kommunalwahlen - Internetpräsentation
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei finden Sie den Link mit der Internetpräsentation bezüglich der Europa- und Kommunalwahlen.
Ihre Gemeindeverwaltung
Sitzung des Gemeindewahlausschusses am Montag, den 10.06.2024
Einladung zur Sitzung des Gemeindewahlausschusses am Montag, den 10.06.2024 im Trauzimmer Rathaus Birenbach
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit darf ich Sie zur Sitzung des Gemeindewahlausschusses einladen.
Die Sitzung findet am
Montag, 10.06.2024 ab 18:00 Uhr
im Trauzimmer des Rathauses, Marktplatz 1 in 73102 Birenbach statt.
Tagesordnung
18:00 Uhr: Öffentlich
TOP 1: Feststellung/Beschluss des Wahlergebnisses
TOP 4: Verschiedenes
Mit freundlichen Grüßen
gez. Andrea Schwartz
Vorsitzende Gemeindewahlausschuss
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl am 09.06.2024
Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen | Landkreis Göppingen
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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats, der Wahl des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 9. Juni 2024
- Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in den Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – statt.
- Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinden Adelberg, Birenbach und Börtlingen bilden jeweils nur einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird eingerichtet in
Wahlraum (Ort, Straße, Hausnummer, Raum/Zimmer-Nummer) |
Adelberg: Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Rathaussaal (EG)
Birenbach: Birenbach, Marktplatz 1, Bürgersaal (Ebene 1)
Börtlingen: Börtlingen, Hohenstaufenstraße 7, Bürgerhaus
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Die Gemeinde Rechberghausen ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Nummer | Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks | Bezeichnung/Lage des Wahlraums (Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.) |
01 | Nordwestlicher Gemeindeteil Er umfasst im Westlichen den alten Ortskern, Teile des Wohngebiets Berg sowie den Bereich nördlich der Bergstraße bis zum Deppeler
| Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, Haupteingang EG / Zimmer 1 |
02
| Südlicher Gemeindeteil Er umfasst den Bereich Faurndauer Straße, Teile des Wohngebiets Berg, Lindach, Ebene bis Töbele
| Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, Eingang Schlosskeller UG / Zimmer 2 |
03 | Nordöstlicher Gemeindeteil Er umfasst im Wesentlichen den Bereich Sonnenberg sowie den Bereich östlich und einschließlich Lorcher Straße sowie Oberhausen
| Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, Eingang Schlosskeller UG / Zimmer 3 |
In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl und der Kommunalwahl zusammen in:
Adelberg: am 09.06.2024 um 16:00 Uhr und am 10.06.2024 um 08:00 Uhr, jeweils in Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Sitzungssaal (2. OG)
Birenbach: Birenbach, Marktplatz 1, Fraktionszimmer
Börtlingen: Börtlingen, Hauptstraße 54, Rathaus, Rathaussaal, Zimmer 2
Rechberghausen: Am 09.06.2024 um 15:00 Uhr, Rechberghausen, Schlossmarkt 5, Begegnungsstätte (Auszählung der Europawahl und Regionalwahl) bzw. Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer 4 (anschließende Auszählung der Gemeinderatswahl) und am 10.06.2024 um 08:00 Uhr, Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer 4 (Auszählung der Kreistagswahl)
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Nach Ende der Stimmabgabe wird zunächst die Ermittlung und Feststellung der Europawahl und danach der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart durch die Wahlvorstände in den jeweiligen Wahllokalen und durch die Briefwahlvorstände durchgeführt. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Kreistags und der Wahl des Gemeinderats wird gegebenenfalls unterbrochen und am Montag, 10.06.2024, ab
08:00 Uhr in den zuvor stehend genannten Räumen fortgesetzt und abgeschlossen.
- Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegeben werden.
- Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl -
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Stimmzettel-Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 im Land Baden-Württemberg
Stimmzettel-Farbe: weiß
Jeder Wähler hat eineStimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraumgekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahlraum wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Kommunalwahlen
Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.
- Wahl des Gemeinderats
in Adelberg:
Zu wählen sind 10 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats in Adelberg am 9. Juni 2024
Stimmzettelfarbe: eosinrot
in Birenbach:
Zu wählen sind 10 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats in Birenbach am 9. Juni 2024
Stimmzettelfarbe: gelb
in Börtlingen:
Zu wählen sind 10 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats in Börtlingen am 9. Juni 2024
Stimmzettelfarbe: gelb
in Rechberghausen:
Zu wählen sind 18 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats in Rechberghausen am 9. Juni 2024
Stimmzettelfarbe: eosinrot
- Wahl des Kreistages
Zu wählen sind im Wahlkreis 05 Rechberghausen 4 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Kreistags des Landkreises Göppingen im Wahlkreis 5 Rechberghausen am 09. Juni 2024
Stimmzettelfarbe: grün
- Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung
Zu wählen sind im Wahlkreis Göppingen 8 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart im Wahlkreis Göppingen am 9. Juni 2024
Stimmzettelfarbe: orange
- Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.
Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 8. Juni 2024 zugesandt.
Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.
- Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 – 6.2).
Bei der Wahl der Regionalversammlung hat der Wähler nur eine Stimme (vergleiche Ziff. 6.3).
Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.
- Es findet Verhältniswahl statt bei der
- Wahl des Gemeinderats
- Wahl des Kreistags
Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden.
Der Wähler kann
- Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
- Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
- Bewerbern, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer " 2 " oder " 3 " hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder jeweils zu wählen sind. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.
- Bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart findet Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen statt.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will.
- Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.
- Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entsprechenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Wahlscheine
Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Bürgermeisteramt – Wahlamt – einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
Kommunalwahlen
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt – Wahlamt – neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.
Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunalwahlen – gelb –) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt – Wahlamt – selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Ort, Datum
Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen
23.05.2024 |
| Die Gemeindebehörden
Gemeinde Adelberg gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin
Gemeinde Birenbach gez. Michael Matzak, Bürgermeister
Gemeinde Börtlingen gez. Sabine Catenazzo, Bürgermeisterin
Gemeinde Rechberghausen gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin |
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Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Europa- und Kommunalwahlen
Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen | Landkreis Göppingen
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Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024
Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in den Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – statt.
1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen – für die Wahlbezirke der Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen werden in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Ort der Einsichtnahme:
Bürgermeisteramt Adelberg, 73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro EG, barrierefrei
Bürgermeisteramt Birenbach, 73102 Birenbach, Marktplatz 1, Zimmer 2, barrierefrei
Bürgermeisteramt Börtlingen, 73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 3, barrierefrei
Bürgermeisteramt Rechberghausen, 73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.06, barrierefrei
08/022/4507/27 |
W. Kohlhammer GmbH (24020) Deutscher Gemeindeverlag GmbH www.kohlhammer.de |
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
2. Für die Kommunalwahlen und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung gilt außerdem
2.1 Wahl des Gemeinderats
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichniseingetragen.
2.2 Wahl des Kreistags – Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird.
2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.
2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt den genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim
Bürgermeisteramt Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, 73099 Adelberg
Bürgermeisteramt Birenbach, Marktplatz 1, 73102 Birenbach
Bürgermeisteramt Börtlingen, Hauptstraße 54, 73104 Börtlingen
Bürgermeisteramt Rechberghausen, Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen
eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen halten die Bürgermeisterämter
Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro EG, 73099 Adelberg
Birenbach, Marktplatz 1, Zimmer 2, 73102 Birenbach
Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 3, 73104 Börtlingen
Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.06, 73098 Rechberghausen
bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis zum 24. Mai 2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 24. Mai 2024 bis 12 Uhr, bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern
Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Zimmer 3, 73099 Adelberg
Birenbach, Marktplatz 1, Zimmer 2, 73102 Birenbach
Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 3, 73104 Börtlingen
Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.06, 73098 Rechberghausen
Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen.
Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt eingelegt/gestellt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).
5. Wahlschein
5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Göppingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
für die Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO),
bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO
bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat;
für die Kommunalwahlen
bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat.
Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen,
6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat;
bei den Kommunalwahlen
die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat.
Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.
6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n
Europawahl
erst nach Ablauf der Antragsfrist
bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO,
bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO,
oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist;
Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.
6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)/Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Bürgermeisteramtes gelangt ist.
zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 7. Juni 2024,
18:00 Uhr, beim jeweiligen Bürgermeisteramt
Adelberg, 73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro EG
Birenbach, 73102 Birenbach, Marktplatz 1, Zimmer 2
Börtlingen, 73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 3
Rechberghausen, 73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.06
mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (8. Juni 2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 – 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.
Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.
7.1 Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
7.2 Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,
- die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die kommunale Wahl“.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist
im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;
im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,
wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und dem/n Wahlschein/en so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief/die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zweiWahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ort, Datum
Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen
08.05.2024 |
| Die Gemeindebehörden
Gemeinde Adelberg gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin
Gemeinde Birenbach gez. Michael Matzak, Bürgermeister
Gemeinde Börtlingen gez. Sabine Catenazzo, Bürgermeisterin
Gemeinde Rechberghausen gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin |
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Amtliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 09. Juni 2024
Stadt/Gemeinde Gemeinde Birenbach | Landkreis Göppingen |
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge
zur Wahl des Gemeinderats
am 9. Juni 2024
Zur Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.
Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).
Bezeichnung der Wahl (Gemeinderatswahl) Wahlvorschlag (Name und ggf. Kurzbezeichnung der Partei oder Wählervereinigung, Kennwort) Wohnbezirk (nur bei unechter Teilortswahl) Bewerber / Bewerberin (Lfd.-Nr., Familienname, Vornamen, ggf. zusätzliche Angaben, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggfs. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils) | ||
Gemeinderatswahl
Freie Wählervereinigung Birenbach (FWV)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
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Ort, Datum |
Birenbach, den 24.04.2024 |
Bürgermeisteramt Birenbach
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gez. Andrea Schwartz, Vorsitzende Gemeindewahlausschuss |
Unterschrift, Amtsbezeichnung |
Amtliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 09. Juni 2024
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG - WAHLEN
Einladung zur Sitzung des Gemeindewahlausschusses
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit darf ich Sie zur Sitzung des Gemeindewahlausschusses einladen.
Die Sitzung findet am
Freitag, 05.04.2024 ab 18:00 Uhr
im Trauzimmer des Rathauses, Marktplatz 1 in 73102 Birenbach statt.
Tagesordnung
18:00 Uhr: Öffentlich
TOP 1:
Verpflichtung Gemeindewahlausschuss
TOP 2:
Prüfung & Zulassung Wahlvorschläge nach §§ 14 und 18 KomWO
TOP 3:
Beschluss über die Unterbrechung der Wahlhandlung am 09.06.2024
TOP 4:
Verschiedenes
Birenbach, 28.03.2024
Gez.
Andrea Schwartz
Vorsitzende Gemeindewahlausschuss
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024
Die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung der Wahl erfolgte im Schurwaldboten am 08.02.2024 im Teil des Gemeindeverwaltungsverbands gemeinsam mit den Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen.
Aufgrund der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Birenbach in der aktuellen Fassung erfolgt die Veröffentlichung hier auf der Homepage der Gemeinde Birenbach.
Birenbach, den 09.02.2024
Gez.
Andrea Schwartz
Vorsitzende Gemeindewahlausschuss
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024