Amtliche Bekanntmachungen - Wahlen: Gemeinde Birenbach

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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG - WAHLEN

Informationen zur Landtagswahl

Weitere Informationen zur Landtagswahl bspw. über die Beantragung von Wahlscheinen erhalten Sie unter dem nachstehenden Link.

Hier werden dann auch die Ergebnisse der Landtagswahl nach der Auszählung am 08.03.2026 eingestellt.

Link zu "Wahlen"

Ergebnisse zur Landtagswahl

   

Nachstehend sehen Sie die Ergebnisse der Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg.

 

wahlergebnisse.komm.one/21/produktion/8117009/0/20260308/landtagswahl_gemeinde_ohne_kwl/index.html

   

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026

 

1. Am 8. März 2026 findet die

    Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg

   statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Adelberg bildet einen Wahlbezirk (001-01). Der Wahlraum der Gemeinde Adelberg wird im Rathaus,
    Rathaussaal im EG, Vordere Hauptstraße 2, 73099 Adelberg eingerichtet.

    Die Gemeinde Birenbach bildet einen Wahlbezirk (001-01). Der Wahlraum der Gemeinde Birenbach wird im Rathaus,
    Bürgersaal (Ebene 1), Marktplatz 1, 73102 Birenbach eingerichtet.

   Die Gemeinde Börtlingen bildet einen Wahlbezirk (001-01). Der Wahlraum der Gemeinde Börtlingen wird im
   Bürgerhaus, Hohenstaufenstraße 7, 73104 Börtlingen eingerichtet.

Die Gemeinde Rechberghausen ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt:

Nummer des Wahlbezirks

 

Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

01

Nordwestlicher Gemeindeteil

Er umfasst im Wesentlichen den alten Ortskern, Teile des Wohngebietes Berg sowie den Bereich nördlich der Bergstraße bis zum Deppeler

 

Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen, Haupteingang EG / Zimmer 1

02

Südlicher Gemeindeteil

Er umfasst den Bereich Faurndauer Straße, Teile des Wohngebietes Berg, Lindach Ebene bis Töbele

 

Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen, Eingang Schlosskeller UG / Zimmer 2

03

Nordöstlicher Gemeindeteil

Er umfasst im Wesentlichen den Bereich Sonnenberg sowie den Bereich östlich und einschließlich der Lorcher Straße sowie Oberhausen

 

Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen, Eingang Schlosskeller UG / Zimmer 3

   

Der Wahlraum in Adelberg ist nur über den Seiteneingang am Rathaus, Vordere Hauptstraße 2, rollstuhlgerecht zu erreichen. Alle Wahlräume der Gemeinden Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen sind rollstuhlgerecht zu erreichen.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27. Januar 2026 bis 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

 

um 16.00 Uhr im Rathaus Adelberg, Sitzungssaal im DG, Vordere Hauptstraße 2, 73099 Adelberg

um 16.00 Uhr im Rathaus Birenbach, Fraktionszimmer (Ebene 3), Marktplatz 1, 73102 Birenbach

um 16.30 Uhr im Rathaus Börtlingen, Rathaussaal, Zimmer 2, Hauptstraße 54, 73104 Börtlingen

um 16.00 Uhr im Rathaus Rechberghausen, Schlossbühne (2. OG), Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

   

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern
    sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers
    einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf
    Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf

andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere

Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum

gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine

oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt,
    soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

     b) durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder
    wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern
    6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).

 

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
    unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

 

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
    Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
    Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

 

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
    eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen

16.02.2026

Bürgermeisteramt

 

Gemeinde Adelberg

gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin

 

Gemeinde Birenbach

gez. Michael Matzak, Bürgermeister

 

Gemeinde Börtlingen

gez. Sabine Catenazzo, Bürgermeisterin

 

Gemeinde Rechberghausen

gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin

__________

Die gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026 erschien im Verbandsteil des amtlichen Mitteilungsblattes "Schurwaldboten" im Verbandsteil der Ausgabe KW 8/2026, Erscheinungsdatum 19.02.2026.

Die Bekanntmachung finden Sie hier als PDF-Datei:

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026

  1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
    der Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen
    wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im

    Bürgermeisteramt

          73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro EG (barrierefrei)

         73102 Birenbach, Marktplatz 1, Ebene 2, Zimmer 2 (rollstuhlgerecht)

         73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 5 (rollstuhlgerecht)

         73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.01 (rollstuhlgerecht)


         für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
         überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen
         glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht
         hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

         Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

         Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 12:00 Uhr im

 

     Bürgermeisteramt

     73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Zimmer 2

     73102 Birenbach, Marktplatz 1, Ebene 2, Zimmer 2

     73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 5

     73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.01

     Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen
   Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,
   wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
   Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
 

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 10 Göppingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch
    Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der
    Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1   eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2   eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach

         § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15. Februar 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das

         Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der

         Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes

         entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach

         Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

 

Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im

 

     Bürgermeisteramt

     73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro EG

     73102 Birenbach, Marktplatz 1, Ebene 2, Zimmer 2

     73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 5

     73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.01

schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann
    sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1  einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2  einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3  einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden
       ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle),
       und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
 

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt
    werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen
    Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
    getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung
    oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
    verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen

19.01.2026

Bürgermeisteramt

 

Gemeinde Adelberg

gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin

 

Gemeinde Birenbach

gez. Michael Matzak, Bürgermeister

 

Gemeinde Börtlingen

gez. Sabine Catenazzo, Bürgermeisterin

 

Gemeinde Rechberghausen

gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin

__________

Die gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026 erschien im Verbandsteil des amtlichen Mitteilungsblattes "Schurwaldboten" im Verbandsteil der Ausgabe KW 4/2026, Erscheinungsdatum 22.01.2026.

Die Bekanntmachung finden Sie hier als PDF-Datei:

Bekanntmachung

 

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