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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG - WAHLEN
Informationen zur Landtagswahl
Weitere Informationen zur Landtagswahl bspw. über die Beantragung von Wahlscheinen erhalten Sie unter dem nachstehenden Link.
Hier werden dann auch die Ergebnisse der Landtagswahl nach der Auszählung am 08.03.2026 eingestellt.
Link zu "Wahlen"
Ergebnisse zur Landtagswahl
Nachstehend sehen Sie die Ergebnisse der Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg.
wahlergebnisse.komm.one/21/produktion/8117009/0/20260308/landtagswahl_gemeinde_ohne_kwl/index.html
Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026
1. Am 8. März 2026 findet die
Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Adelberg bildet einen Wahlbezirk (001-01). Der Wahlraum der Gemeinde Adelberg wird im Rathaus,
Rathaussaal im EG, Vordere Hauptstraße 2, 73099 Adelberg eingerichtet.
Die Gemeinde Birenbach bildet einen Wahlbezirk (001-01). Der Wahlraum der Gemeinde Birenbach wird im Rathaus,
Bürgersaal (Ebene 1), Marktplatz 1, 73102 Birenbach eingerichtet.
Die Gemeinde Börtlingen bildet einen Wahlbezirk (001-01). Der Wahlraum der Gemeinde Börtlingen wird im
Bürgerhaus, Hohenstaufenstraße 7, 73104 Börtlingen eingerichtet.
Die Gemeinde Rechberghausen ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt:
Nummer des Wahlbezirks
| Abgrenzung des Wahlbezirks | Wahlraum |
01 | Nordwestlicher Gemeindeteil Er umfasst im Wesentlichen den alten Ortskern, Teile des Wohngebietes Berg sowie den Bereich nördlich der Bergstraße bis zum Deppeler
| Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen, Haupteingang EG / Zimmer 1 |
02 | Südlicher Gemeindeteil Er umfasst den Bereich Faurndauer Straße, Teile des Wohngebietes Berg, Lindach Ebene bis Töbele
| Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen, Eingang Schlosskeller UG / Zimmer 2 |
03 | Nordöstlicher Gemeindeteil Er umfasst im Wesentlichen den Bereich Sonnenberg sowie den Bereich östlich und einschließlich der Lorcher Straße sowie Oberhausen
| Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen, Eingang Schlosskeller UG / Zimmer 3 |
Der Wahlraum in Adelberg ist nur über den Seiteneingang am Rathaus, Vordere Hauptstraße 2, rollstuhlgerecht zu erreichen. Alle Wahlräume der Gemeinden Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen sind rollstuhlgerecht zu erreichen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27. Januar 2026 bis 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
um 16.00 Uhr im Rathaus Adelberg, Sitzungssaal im DG, Vordere Hauptstraße 2, 73099 Adelberg
um 16.00 Uhr im Rathaus Birenbach, Fraktionszimmer (Ebene 3), Marktplatz 1, 73102 Birenbach
um 16.30 Uhr im Rathaus Börtlingen, Rathaussaal, Zimmer 2, Hauptstraße 54, 73104 Börtlingen
um 16.00 Uhr im Rathaus Rechberghausen, Schlossbühne (2. OG), Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers
einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf
Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum
gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt,
soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder
wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern
6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen
16.02.2026
Bürgermeisteramt
Gemeinde Adelberg
gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin
Gemeinde Birenbach
gez. Michael Matzak, Bürgermeister
Gemeinde Börtlingen
gez. Sabine Catenazzo, Bürgermeisterin
Gemeinde Rechberghausen
gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin
__________
Die gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026 erschien im Verbandsteil des amtlichen Mitteilungsblattes "Schurwaldboten" im Verbandsteil der Ausgabe KW 8/2026, Erscheinungsdatum 19.02.2026.
Die Bekanntmachung finden Sie hier als PDF-Datei:
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026
- Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
der Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen
wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
Bürgermeisteramt
73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro EG (barrierefrei)
73102 Birenbach, Marktplatz 1, Ebene 2, Zimmer 2 (rollstuhlgerecht)
73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 5 (rollstuhlgerecht)
73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.01 (rollstuhlgerecht)
für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen
glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht
hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 12:00 Uhr im
Bürgermeisteramt
73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Zimmer 2
73102 Birenbach, Marktplatz 1, Ebene 2, Zimmer 2
73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 5
73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.01
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,
wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 10 Göppingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch
Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der
Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
§ 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15. Februar 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der
Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes
entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im
Bürgermeisteramt
73099 Adelberg, Vordere Hauptstraße 2, Bürgerbüro EG
73102 Birenbach, Marktplatz 1, Ebene 2, Zimmer 2
73104 Börtlingen, Hauptstraße 54, Zimmer 5
73098 Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer E.01
schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann
sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2 einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3 einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden
ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle),
und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt
werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen
Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung
oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen
19.01.2026
Bürgermeisteramt
Gemeinde Adelberg
gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin
Gemeinde Birenbach
gez. Michael Matzak, Bürgermeister
Gemeinde Börtlingen
gez. Sabine Catenazzo, Bürgermeisterin
Gemeinde Rechberghausen
gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin
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Die gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026 erschien im Verbandsteil des amtlichen Mitteilungsblattes "Schurwaldboten" im Verbandsteil der Ausgabe KW 4/2026, Erscheinungsdatum 22.01.2026.
Die Bekanntmachung finden Sie hier als PDF-Datei:
