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Bürgermeisterwahl am 25.09.2022 in Birenbach
An alle Birenbacher*innen, die Presse und alle Interessierten:
In der Gemeidneratssitzung vom 20.6.2022 hat der Gemeinderat die Wahl des Bürgermeisters auf den 25.09.22 festgelegt. Die Stelle des /der hauptamtlichen Bürgermeister*in wird somit bald wieder besetzt.
Die Wahl findet am Sonntag, den 25.09.2022, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, den 09.10.2022, statt.
Für Fragen steht Ihnen das Hauptamt (samuel.schmidt@birenbach.de oder gemeinde@birenbach.de) gerne zur Verfügung.
Sollten Sie interessiert sein, sich auf die Stelle des Bürgermeisters zu bewerben, können Sie die Stellenausschreibung auf unserer Website und auf dem eStellen Portal des Staatsanzeigers, veröffentlicht am 24.06.2022 einsehen.
Wahlbekanntmachung
Veröffentlicht am: 09. September 2021 - 0.00 Uhr
Gemeinde Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen | Wahlkreis 263 Göppingen |
Wahlbekanntmachung
1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Adelberg bildet einen Wahlbezirk (001-01).
Der Wahlraum wird im Rathaus, Rathaussaal im EG, Vordere Hauptstr. 2, 73099 Adelberg eingerichtet.
Die Gemeinde Birenbach bildet einen Wahlbezirk (001-01).
Der Wahlraum wird im Rathaus, Bürgersaal (Ebene 1), Marktplatz 1, 73102 Birenbach eingerichtet.
Die Gemeinde Börtlingen bildet einen Wahlbezirk (001-01).
Der Wahlraum wird im Bürgerhaus, Hohenstaufenstr. 7, 73104 Börtlingen eingerichtet.
Die Gemeinde Rechberghausen ist in die 3 folgenden allgemeinen Wahlbezirke eingeteilt:
Nummer des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Wahlraum |
01 | Nordwestlicher Gemeindeteil Er umfasst im Wesentlichen den alten Ortskern, Teile des Wohngebietes Berg sowie den Bereich nördlich der Bergstraße bis zum Deppeler | Rathaus Rechberghausen, Amtsgasse 4, Zimmer 1 (EG) |
02 | Südlicher Gemeindeteil Er umfasst den Bereich Faurndauer Straße, Teile des Wohngebietes Berg, Lindach, Ebene bis Töbele | Feuerwehr Rechberghausen, Bahnhofstraße 8, Sitzungssaal |
03 | Nordöstlicher Gemeindeteil Er umfasst im Wesentlichen den Bereich Sonnenberg sowie den Bereich östlich und einschließlich der Lorcher Straße sowie Oberhausen | Kath. Gemeindehaus St. Michael Rechberghausen, Hauptstraße 7, Großer Saal (1. OG) |
Alle Wahlräume der Gemeinden Birenbach, Börtlingen und Rechberghausen sind rollstuhlgerecht zu erreichen. Der Wahlraum in Adelberg ist nur über den Seiteneingang Rathaus, Vordere Hauptstraße 2, rollstuhlgerecht zu erreichen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten vom 16. August 2021 bis zum 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt / Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
um 16.30 Uhr im Rathaus Adelberg, Sitzungssaal im DG, Vordere Hauptstr. 2, 73099 Adelberg
um 16.00 Uhr im Rathaus Birenbach, Fraktionszimmer (Ebene 3), Marktplatz 1, 73102 Birenbach
um 16.00 Uhr im Rathaus Börtlingen, Rathaussaal, Zimmer 2, Hauptstr. 54, 73104 Börtlingen
um 16.00 Uhr im Haug-Erkinger-Festsaal in Rechberghausen, Hauptstraße 7, 73098 Rechberghausen
zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
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Ort, Datum Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Rechberghausen
06.09.2021 |
Die Gemeindebehörde
Gemeinde Adelberg gez. Carmen Marquardt, Bürgermeisterin
Gemeinde Birenbach gez. Frank Ansorge, Bürgermeister
Gemeinde Börtlingen gez. Sabine Catenazzo Bürgermeisterin
Gemeinde Rechberghausen gez. Claudia Dörner, Bürgermeisterin
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