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Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
- minderjährige Kinder,
- Eheleute
- Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,
- Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen Ehe im Wesentlichen entspricht.
Verfahrensablauf
- Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum (Typ D) beantragen.
- Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
- Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
- Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Fristen
keine
Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
- bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
- Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
- Nachweis eines besonderen Härtefalls
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
Kosten
- erstmalige Erteilung: EUR 100,00
- Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.
Sonstiges
Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
- in Deutschland aufgewachsen oder
- im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können
- frei einreisen,
- benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
- dürfen in Deutschland arbeiten.
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen
- einreisen und
- sich in Deutschland aufhalten.
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.
Rechtsgrundlage
- § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
- § 29 Familiennachzug zu Ausländern
- § 30 Ehegattennachzug
- § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
- § 32 Kindernachzug
- § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU):
- § 3 Familienangehörige von Unionsbürgern
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
Zuständigkeit
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Vertiefende Informationen
- Lebenspartnerschaft
- Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
- Eheleute und minderjährige Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
- in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
- Nachweis von Sprachkenntnissen (Bundesamt für Migration)
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
30.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg