Dienstleistungen: Gemeinde Birenbach

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Adoption - Akteneinsicht beantragen

Als adoptierte Person können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erhalten. Dies gilt nur, wenn nicht Interessen anderer Betroffener, vor allem der leiblichen Eltern, entgegenstehen und überwiegen.

Sie werden von einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt.

Auch Ihre Akten beim Standesamt können Sie einsehen.

Die Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung werden vom Geburtsdatum des Kindes an 100 Jahre aufbewahrt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte lassen Sie die Akten einsehen und informieren über Ihre Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände wie zum Beispiel die Freigabegründe der leiblichen Eltern. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.

Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.

Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermitteln sie dies in der Regel.

Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.

Zur Einsicht in das Personenstandsregister empfiehlt es sich, einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen beim Standesamt zu vereinbaren. Die Auskunft können Sie auch schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragen.

Fristen

keine

Unterlagen

Personalausweis

Kosten

  • Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle: kostenlos
  • Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: EUR 10,00
  • Auskunft oder Einsicht in die Sammelakte des Standesamtes: EUR 20,00

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG):

  • § 9b Vermittlungsakten

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 Benutzung in besonderen Fällen

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

Zuständigkeit

  • die Adoptionsvermittlungsstelle
  • das Standesamt

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

08.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

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