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Handelsregister - Einsicht nehmen
Sie erhalten Informationen über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute sowie zu Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die im Geschäftsleben wichtig sind.
Beispiel: die Namen der Personen, die für das eingetragene Unternehmen vertretungsberechtigt sind.
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt.
Hinweis: Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen und erwerben mit der Eintragung die Kaufmannsstellung.
Verfahrensablauf
- Sie können die Daten online abrufen: Registrieren Sie sich kostenfrei beim Registerportal und rufen Sie anschließend die Daten ab.
- Die persönliche Einsicht in das Handelsregister ist Ihnen während der Dienststunden in der Geschäftsstelle eines der vier Registergerichte möglich.
Fristen
keine
Unterlagen
keine
Kosten
- für die Einsicht beim Registergericht: keine
- für das elektronische Abrufverfahren über das Registerportal der Länder:
- je Registerblatt: EUR 4,50
- Abruf von eingereichten Dokumenten: je abgerufene Datei: EUR 1,50
Sie können die kostenlose Nutzung für ein oder mehrere Bundesländer beantragen. Das gilt, wenn Sie in einem oder mehreren Bundesländern Gebührenfreiheit genießen. Dazu geben Sie neben dem jeweiligen Landesnamen die entsprechende Gebührenbefreiungsvorschrift an.
Rechtliche Grundlage für die Befreiung ist das jeweilige Landesrecht, für Baden-Württemberg gilt § 7 Absatz 2 des Landesjustizkostengesetzes.
Hinweis: Sie können im Registerportal kostenfrei Firmen ermitteln und Veröffentlichungen abrufen.
Für alle übrigen Abfragen fallen Kosten an. Sie erhalten dazu jeweils einen gesonderten Hinweis.
Bezugsort
Wählen Sie in der Ortswahl den Ort, an dem sich die Niederlassung des Kaufmanns oder der Sitz der Gesellschaft befindet.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) (Einsicht in das Handelsregister)
- Nr. 17000 bis 17003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG)
- Nr. 1140 und 1141 der Anlage (Kostenverzeichnis) zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)
- § 7 Absatz 2 Landesjustizkostengesetz (LJK) (Gebührenfreiheit)
Zuständigkeit
- für die Führung des Handelsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns oder der Sitz der Gesellschaft befindet
- für die Anmeldung zum elektronischen Datenabrufverfahren über das gemeinsame Registerportal der Länder
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
24.07.2022 Justizministerium Baden-Württemberg