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Betriebsgenehmigung für Drohnenflüge mit einem Risiko beantragen
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge. Sie werden nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben.
Drohnen mit einem höheren Risiko für unbeteiligte Menschen benötigen eine Betriebsgenehmigung. Diese müssen Sie beantragen.
In drei Schritten zum Antrag:
1. Schritt:
a) Sie wissen, welchen Antrag Sie stellen möchten und können diesen auswählen.
b) Sie wissen es noch nicht und werden durch einen Fragebogen geleitet.
2. Schritt: Sie melden sich mit Ihrem Servicekonto an oder registrieren sich neu.
3. Schritt: Sie geben ihre persönlichen und einige weitere Daten ein und können die Erlaubnis online beantragen.
Welche Erlaubnisse gibt es?
- geographische Allgemeinerlaubnis
- geographische Einzelerlaubnis
- eine Betriebsgenehmigung
Was ist eine Betriebsgenehmigung?
In der Regel ist die Betriebskategorie abhängig, wie gefährlich Ihr Flug für andere Beteiligte und sensible Bereiche ist. Danach orientieren sich der Prüfungsaufwand, die Gültigkeit der Erlaubnis und die Kosten. Aktuell orientiert sich dies zusätzlich daran, welches Rahmengesetz verwendet werden muss.
Beispiel:
Ihr Fluggerät hat mehr als eine Startmasse von 25 Kilogramm oder soll Gegenstände abwerfen.
Dann brauchen Sie eine Betriebsgenehmigung.
Beachten Sie dazu den Fragebogen. Darüber hinaus müssen Sie die Vorschriften des Datenschutzes beachten.
Verfahrensablauf
Sie erfahren,
- ob Sie eine Erlaubnis benötigen und
- welche Erlaubnis Sie benötigen.
Nutzen Sie das bereit gestellte Formular.
Wenn eine Erlaubnis notwendig wird, können Sie diese direkt online beantragen.
Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis in Form eines schriftlichen Bescheides. Dieser wird an Ihr Servicekonto gesandt.
Fristen
keine
Unterlagen
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- A2 EU Kompetenznachweis
- Betriebshandbuch (ConOps)
- SORA Risikobewertung
Kosten
Betriebsgenehmigung: ab EUR 200,00 (je nach Prüfungsaufwand)
Bearbeitungsdauer
Betriebsgenehmigung: 2-6 Wochen (abhängig vom Einzelfall)
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
das Referat 46.2 des Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg
Im Regierungsbezirk Freiburg ist die Außenstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart in Freiburg zuständig.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
27.06.2022 Regierungspräsidium Stuttgart